Satzung

Präambel

Der Kreisjugendring Emsland ist der Zusammenschluss von Jugendverbänden, Jugendringen, Jugendinitiativen und sonstigen Formen organisierter Jugendarbeit, soweit sie auf der Grundlage des SGB VIII (KJHG = Kinder-, Jugendhilfegesetzes) tätig sind und dieser Satzung entsprechen.
Der Kreisjugendring Emsland ist Partner aller in Jugendfragen zuständigen Organe und Institutionen im Landkreis Emsland.

Gemeinsame Grundsätze der Zusammenarbeit innerhalb des Kreisjugendringes Emsland sind:

  • gegenseitige Achtung der Mitglieder, unabhängig von deren politischen, weltanschaulichen, religiösen und ethnischen Unterschieden;
  • die Aussagen des Kreisjugendringes orientieren sich an der konkreten Arbeit der Mitgliedsorganisationen und an den Erfordernissen einer demokratischen Meinungs- und Willensbildung;
  • den Aussagen des Kreisjugendringes sollten Entscheidungsprozesse in den Mitgliedsorganisationen vorausgehen;
  • der Kreisjugendring Emsland bemüht sich darüber hinaus, die Interessen aller Jugendlichen im Emsland zu vertreten.

§ 1    Name und Sitz

  • (1)    Der Verein trägt den Namen Kreisjugendring Emsland.
  • (2)    Der Kreisjugendring Emsland hat seinen Sitz in der jeweiligen Geschäftsstelle.
  • (3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Aufgaben und Ziele

  • (1)    Der Kreisjugendring Emsland richtet seine Arbeit auf die Förderung und Weiterentwicklung der Jugendarbeit im Kreisgebiet aus und ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
  • (2)    Die Aufgaben und Ziele des Kreisjugendringes sind insbesondere:

a)    Vernetzung der Jugendverbände, -gruppen und -initiativen und Förderung des gegenseitigen Verständnisses;

b)    Erfahrungs- und Meinungsaustausch zwischen den verschiedenen Jugendverbänden zu fördern;
c)    gegenseitige Anerkennung und Achtung der Eigenständigkeit aller Mitglieder;
d)    sich für eine Förderungspolitik einzusetzen, in der sozialpädagogische Maßnahmen seiner Mitglieder durch die öffentliche Hand besonders gefördert und unterstützt werden;
e)    die Anerkennung des ehrenamtlichen Engagements zu stärken und sich für eine besondere Förderung ehrenamtlicher Mitarbeiter einzusetzen;
f)    mit den Jugendorganisationen Vorstellungen in der Jugendarbeit zu entwickeln, ggf. eigene Schwerpunkte zu erarbeiten, diese mit den Mitgliedsverbänden abzustimmen und sie solidarisch gegenüber den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe zu vertreten;
g)    gemeinsam mit den Mitgliedern und anderen gesellschaftlichen Gruppierungen die Interessen junger Menschen im Emsland zu diskutieren und nach Lösungen zu suchen;
h)    junge Menschen zum kritischen Denken und Handeln anzuregen und ihre Bemühungen zur Demokratisierung aller gesellschaftlichen Bereiche zu fördern;
i)    aktuelle gesellschafts- und jugendpolitische Fragen und Probleme aufzugreifen und seinen Standpunkt umfassend und überzeugend darzustellen;
j)    nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII dem öffentlichen Träger Mitglieder für den Jugendhilfeausschuss vorzuschlagen.

§ 3    Gemeinnützigkeit

  • (1)    Der Kreisjugendring Emsland verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes für „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung der Jugendpflege. Einnahmen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  • (2)    Die Mitglieder erhalten keine über die Kostenerstattung hinausgehende sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Kreisjugendringes. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4    Mitgliedschaft

  • (1)    Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Kreisjugendring Emsland ist die Anerkennung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  • (2)    Auf schriftlichen Antrag können Mitglied werden:
  • •    Jugendverbände oder sonstige Jugendgemeinschaften und –initiativen, die ihren Wirkungskreis im Landkreis Emsland haben;
  • •    Stadt- bzw. Ortsringe des Emslandes
  • (3)    Jugendorganisationen, die Dachverbänden innerhalb des Kreisgebietes angehören, können keine Einzelmitgliedschaft erwerben.
  • (4)    Die Mitglieder müssen:
  • •    im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit öffentlich tätig sein;
  • •    eine auf demokratischer Grundlage beruhende Ordnung besitzen;
  • •    ihre Arbeit nach einer eigenen Ordnung führen, soweit sie einem Erwachsenenverband angehören.
  • (5)    die direkte Mitgliedschaft der parteipolitischen Jugendorganisationen ist nicht möglich. Es besteht die Möglichkeit einer beratenden Mitgliedschaft, die auf schriftlichen Antrag erfolgen kann.

§ 5    Aufnahme und Ausschlüsse

  • (1)    Die Aufnahme in den Kreisjugendring Emsland ist schriftlich unter Hinzufügung der Satzung oder des Konzeptes ihrer Jugendarbeit zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
  • (2)    Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss schriftlich erklärt werden.
  • (3)    Die Mitgliedschaft erlischt bei Selbstauflösung eines Mitgliedes oder bei Wegfall einer Voraussetzung nach § 4. Die Feststellung erfolgt durch die Vollversammlung.
  • (4)    Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Den Delegierten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  • (5)    Über den Ausschlussantrag entscheidet die Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
  • (6)    Ein Mitglied, dessen Delegierte mehr als dreimal hintereinander unentschuldigt einer Mitgliederversammlung fern geblieben sind, kann durch die Vollversammlung des Kreisjugendringes Emsland ausgeschlossen werden.

§ 6    Organe

  • (1)    Die Organe des Kreisjugendring Emsland sind:

•    Vollversammlung
•    Vorstand

§ 7 Vollversammlung

  • (1)    Die Vollversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisjugendringes Emsland und setzt sich aus den Delegierten der Mitglieder zusammen.
  • (2)    Jeder Mitgliedsverband, der in mindestens zwei Orten aktiv ist, kann zwei stimmberechtigte Delegierte entsenden. Jeder Mitgliedsverband, deren Wirkungskreis sich auf einen Ort erschließt, kann einen stimmberechtigten Delegierten entsenden.
  • Stimmberechtigt sind darüber hinaus die beiden Vorstandssprecher des Kreisjugendringes Emsland. Eine Stimmenhäufung ist nicht möglich.
  • (3)    Die Vollversammlung muss mindestens einmal jährlich zusammentreten und tagt öffentlich. Die Vollversammlung kann für einzelne Tagesordnungspunkte eine nicht öffentliche Debatte mit einfacher Mehrheit beschließen.
  • (4)    Zur Vollversammlung wird mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand eingeladen.
  • Wird von einem Drittel der Delegierten die Einberufung der Vollversammlung verlangt, so muss der Vorstand die Vollversammlung binnen vier Wochen einberufen.
  • (5)    Jede ordnungsgemäße eingeladene Vollversammlung ist beschlussfähig.
  • (6)    Beratende Mitglieder der Vollversammlung sind die Kreis- und Stadtjugendpflege sowie evtl. beratende Mitglieder des Vorstandes.
  • (7)    Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungsänderungen (§ 9), werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  • (8)    Die Vollversammlung wählt für zwei Jahre zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen einmal jährlich die Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Kreisjugendringes Emsland und erstatten darüber der Vollversammlung einen Bericht.
  • (9)    Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere:

•    Wahl des Vorstands

•    Wahl der Kassenprüfer/innen
•    Beratung und Beschlussfassung von Anträgen,
•    Einsetzung von Ausschüssen,
•    Erfüllung der in § 2 dieser Satzung genannten Aufgaben der Mitgliedsorganisationen.

§ 8 Vorstand

  • (1)    Der Vorstand setzt sich zusammen aus den beiden Vorstandssprechern und bis zu fünf gleichberechtigten weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied des Vorstandes protokoliert bei den Vorstandssitzungen die Beschlüsse des Vorstandes. Der/die Geschäftsführer/in gehört dem Vorstand als beratendes Mitglied an und leitet die Kasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht aufgrund dieser Satzung eine andere Regelung vorgesehen ist. Die Kreisjugendpflege kann als beratendes Mitglied zu Vorstandsitzungen eingeladen werden.
  • (2)  Der Vorstand wird von der Vollversammlung für zwei Jahre gewählt. Pro Jahr soll maximal die Hälfte des Vorstandes mit neuen Vorstandsmitgliedern besetzt werden, damit eine kontinuierliche Arbeit gewährleistet ist sowie Erfahrung und Wissen des Kreisjugendringes nicht abhandenkommt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Vollversammlung eine Person kommissarisch berufen, die die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes in dieser Zeit wahrnimmt. Die nächste ordentliche Vollversammlung kann diese oder weitere Personen für vakante Vorstandspositionen wählen, auch wenn damit mehr als die Hälfte des Vorstandes neu gewählt werden müsste. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
  • (3)    Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen per Handzeichen gewählt, es sei denn die Vollversammlung beantragt eine Block- oder Geheimwahl.
  • (4)    Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

•    Einberufung und Leitung der Vollversammlungen,
•    Wahrnehmung der Außenvertretung des Kreisjugendringes Emsland,
•    Regelmäßige Kontaktpflege mit den Jugendämtern des Landkreises und der Stadt Lingen,
•    Kontaktpflege zu den politischen Entscheidungsträgern im Landkreis Emsland
•    Einsetzung von Ausschüssen,
•    Berufung von beratenden Mitgliedern,
•    Bearbeitung der laufenden Aufgaben dem. § 2 der Satzung in Verantwortung gegenüber der Vollversammlung,
•    Jährliche Abgabe eines Tätigkeitsberichtes.

  • (5)    Die Vorstandssprecher handeln im Auftrag der Vollversammlung bzw. des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB.

§ 9 Geschäftsführung

  • (1)    Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in als besondere/n Vertreterin gemäß § 30 BGB zu bestellen.

§ 10    Satzungsänderung

  • (1)    Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von Zweidrittel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder auf der ordnungsgemäß einberufenen Vollversammlung.

§ 11    Geschäftsordnung

  • (1)    Die Organe des Kreisjugendringes Emsland gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung.
  • (2)    Änderungen der Geschäftsordnung müssen von Zweidrittel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder auf der ordnungsgemäß einberufenen Vollversammlung zugestimmt werden.

§ 12    Auflösung

  • (1)    Im Falle der Auflösung des Kreisjugendringes Emsland fällt das Vermögen an den Landesjugendring Niedersachsen e.V., der es ausschließlich für Zwecke der Jugendförderung zu verwenden hat.

§ 13    Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 30. September 2020 in Kraft.